Das Landgericht München stellte fest, dass SUNO durch das Training mit weltbekannten Songs aus dem Repertoire der GEMA in den USA, aber auch durch deren Speicherung und Wiedergabe in Europa gegen geltendes amerikanisches und deutsches Urheberrecht verstößt. Damit bestätigt das Gericht die Position der GEMA: Die Verwertung sowie die Wiedergabe der Musikstücke aus dem GEMA-Repertoire unterliegen einer Lizenzpflicht und die Anbieter müssen den Urhebern eine Vergütung zahlen. Die Entscheidung...